Verwaltungskosten

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Auf dieser Seite wird die mit Stand 18.10.2011 komplette Satzung vorgestellt.

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Der hier wiedergegeben Satzungstext stellt eine komplette Lesefassung der Satzung dar. Auf die einzeln erlassenen Satzungsänderungen wird kein Bezug genommen. Diese Veröffentlichung stellt keine Veröffentlichung im Sinne der § 13 und 14 der Satzung des AZV “Am Klosterwasser” dar, es wird lediglich zur Information der komplette Satzungstext wiedergegeben. Redaktionelle Fehler in dieser Internetveröffentlichung haben keine rechtlichen Auswirkungen. Satzungstexte in der jeweils rechtlich veröffentlichten Fassung sind in der Geschäftsstelle des AZV “Am KLosterwasser” einsehbar bzw. wurden im Sächsischen Amtsblatt (Verbandssatzung) bzw. in den Mitteilungsblättern, Ausgaben Kamenz und Bischofswerda (alle anderen Satzungen) veröffentlicht.

Satzung

über die Erhebung von Verwaltungskosten für

Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten

des

Abwasserzweckverbandes

“Am Klosterwasser”

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S 323, 325) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstleistungsrichtliniengesetz - SächsDRG) vom 13.08.2009 (SächsGVBl. S. 438, 439)  hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” am 18.10.2011 folgende Neufassung der “Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” beschlossen:

 

§  1

Kostenpflicht

 

(1) Der Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Satzung.

(2) Diese Kostensatzung gilt nicht, wenn besondere Gebührenvorschriften anzuwenden sind und Leistungen für Verbandsgemeinden erbracht werden.

§  2

Kostenschuldner

 

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,
  2. wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

§ 3

 

Höhe der Verwaltungsgebühr

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung des Aufwandes der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemein wirtschaftlichen Verhältnisse, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 5,00 EUR bis 25.000 EUR erhoben.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 %  des Gegenstandes.
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

§ 4

 

Entstehung der Kosten

Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs.

§ 5

    Zeitpunkt der Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Abwasserzweckverband einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 6

Auslagen

 

(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind:

  1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen,
  2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Gebühren für Telekopien, Telegramm- und Fernschreibgebühren, Postgebühren für Zustellungsaufträge sowie für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenbedienstete förmlich oder unter Erhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
  3. die durch die Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;
  4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle;
  5. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

(2)  Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(3)  können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Abs. 1 entsprechend.
 

§ 7

Anwendungen von Bestimmungen des SächsVwKG

Die §§ 20 Abs. 1 und 21, 22, 23,24 und 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstleistungsrichtliniengesetz - SächsDRG) vom 13.08.2009 (SächsGVBl. S. 438, 439), sind gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG in der jeweils gültigen Fa<ssung entsprechend anzuwenden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Höflein, den 19.10.2011
 

Brützke
Vorsitzender
Abwasserzweckverband

 

Kostenverzeichnis (Stand 18.10.2011)

Anlage zu § 3 der Kostensatzung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” vom 18.10.2011

lfd.
Nr.

Gegenstand

Gebühr

1

1.1

1.2

1.2.1

1.2.2

1.2.3



1.3

1.3.1

1.3.2
 

1.4

1.4.1


1.4.2

 

1.4.3
 

1.5


 

1.5.1
1.5.2
1.5.3

2.

2.1





3.




3.1
3.2
3.3

3.4

3.5

Allgemeine Verwaltung

Anordnungen für den Einzelfall

Bescheinigungen

Erteilung einer sofortigen Be-
scheinigung (allgemein) 
Erlaubnis oder Ausnahmebewilli-
gung aufgrund einer Satzung 
Aufnahme einer Niederschrift
(außer für Widerspruchs-
verfahren)

Fristverlängerungen

Fristverlängerung zum Anschluß
an die öffentliche Abwasseranlage
Fristverlängerung zur Änderung der
Grundstückentwässerungsanlagen

Schreibauslagen / Kopierleistungen

ohne Berücksichtigung der Art der
Herstellung für die ersten
50 Seiten
für jede weitere Seite

angefangen Seiten werden voll berechnet

für besonders zeitraubende Ab-
schriften und Kopien

Erteilung von unbeglaubigten Auszügen
aus Karten und Darstellungen unabhängig
vom Maßstab, der Art der Vervielfältigung
und vom Fortführungsstand

bis DIN A 4
größer als DIN A 4 bis DIN A 3
größere Formate wie A 3

besondere Amtshandlungen

Bearbeitung von Widerspruchsverfahren



Mindestgebühr

Untersuchung von Abwasserproben aus privaten, gewerblichen und industriellen Abscheide- oder Ab- wasserreinigungsanlagen oder deren Meßschächten und sonstigen Entnahmestellen der Grundstücks- entwässerungsanlage
Probenentnahme
Auswertarbeiten
einfache Untersuchungen (z.B. Geruch, Farbe, Trübung...)
mechanische Untersuchungen (z. B. absetzbare Stoffe, Glühverlust ....)
chemische Untersuchungen

 

5,00 EUR bis 250,00 EUR

 

5,00 EUR bis 100,00 EUR

5,00 EUR bis 150,00 EUR

2,50 EUR je angefangene Seite



 

10,00 EUR bis 750,00 EUR

5,00 EUR bis 100,00 EUR
 

 

1,00 EUR je angefangene Seite


0,25 EUR

 

bis zu 2,50 EUR für jede angefangene Seite




 

10,00 EUR
15,00 EUR
  1,50 EUR je Quadratzentimeter

 

1,5-fache der vollen für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr gem. § 11 SächsVwKG

5,00 EUR






10,00 EUR
je angefangene Stunde 30,00 EUR
5,00 EUR

15,00 EUR

nach Aufwand,
mindestens 15,00 EUR

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