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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S 323, 325) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstleistungsrichtliniengesetz - SächsDRG) vom 13.08.2009 (SächsGVBl. S. 438, 439) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” am 18.10.2011 folgende Neufassung der “Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” beschlossen:
§ 1 Kostenpflicht
(1) Der Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Satzung. (2) Diese Kostensatzung gilt nicht, wenn besondere Gebührenvorschriften anzuwenden sind und Leistungen für Verbandsgemeinden erbracht werden. § 2 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. § 3
Höhe der Verwaltungsgebühr (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung des Aufwandes der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemein wirtschaftlichen Verhältnisse, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 5,00 EUR bis 25.000 EUR erhoben. § 4
Entstehung der Kosten Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs. § 5 Zeitpunkt der Fälligkeit Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Abwasserzweckverband einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 6 Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind:
(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat. § 7 Anwendungen von Bestimmungen des SächsVwKG Die §§ 20 Abs. 1 und 21, 22, 23,24 und 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstleistungsrichtliniengesetz - SächsDRG) vom 13.08.2009 (SächsGVBl. S. 438, 439), sind gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG in der jeweils gültigen Fa<ssung entsprechend anzuwenden. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Brützke
Kostenverzeichnis (Stand 18.10.2011) Anlage zu § 3 der Kostensatzung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” vom 18.10.2011 |
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