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Satzung
des
Abwasserzweckverbandes
“Am Klosterwasser”
Aufgrund §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, und des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und §5 Abs. 4 des Sächsichen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 397) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 2,9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, und der Festlegungen des § 9 Abs. 1 des Verbandssatzung vom 14. April 2010 zur Veränderung der Einwohnerzahlen und Einwohnergleichwerte, hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” am 07. Juni 2011 folgende 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 14.04.2010 beschlossen:beschlossen:
(es folgt hier der komplete Satzungstext)
§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes
1) Die Gemeinden Burkau, Crostwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz und Ralbitz-Rosenthal bilden einen Zweckverband (im folgenden Verband genannt) auf der Grundlage der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 und des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19.08.1993.
2) Der Verband führt den Namen Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” und hat seinen Sitz im Betriebsgebäude der Kläranlage Höflein, Crostwitzer Str. 42a, 01920 Räckelwitz OT Höflein.
3) Der Verband erstrebt keinen Gewinn.
§ 2
Aufgaben des Verbandes
1) Die Mitgliedsgemeinden übertragen dem Verband die ihnen obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Sinne vom § 63 Abs. 1 Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme der Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswasser (§ 62 Abs. 1 2. Alternative SächsWG) und der Straßenentwässerung (§ 23 Abs. 5 SächsStrG).
2) Der Verband erwirbt, errichtet, unterhält und betreibt für die Verbandsgemeinden Sammelkläranlagen und die erforderlichen Zuleitungskanäle zur gemeinsamen Ableitung und Reinigung des im Einzugsgebiet anfallenden Schmutzwassers. Der Verband ist ferner für die Planung, Erstellung, Unterhaltung und den Betrieb der Ortskanalisationen für Schmutzwasser in den einzelnen Verbandsgemeinden zuständig. Näheres hierüber regelt eine vom Verband zu erlassende Abwasserbeseitigungssatzung.
§ 3
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung, b) der Verbandsvorsitzende.
§ 4
Verbandsversammlung
1) Der Verbandsversammlung gehören die Bürgermeister der Verbandsgemeinden und im Verhinderungsfall deren allgemeine Stellvertreter an. Weiterhin gehören der Verbands- versammlung für jeweils angefangene 1.000 Einwohner (E), einschließlich geplanter Entwicklung, der Mitgliedsgemeinden je ein weiterer Vertreter entsprechend § 52 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG an. Damit ergeben sich für die Gemeinde
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2) Die Stimmverteilung für jede Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung bemisst sich nach den in § 9 Abs. 1 festgelegten Einwohnerwerten der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes. Jeder Einwohnerwert EW (= Einwohner E + Einwohnergleichwert EGW) steht für einen Stimmanteil.
3) Aufgaben der Verbandsversammlung
Der Verbandsversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- die Änderung der Verbandssatzung mit einer Mehrheit von 2 / 3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl,
- der Erlaß sonstiger Satzungen, insbesondere der Haushaltssatzung mit dem Wirtschaftsplan,
- die Benennung eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss,
- die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters,
- die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Bediensteten (Geschäftsführer, Angestellten, Klärwerkspersonal usw.), nach Maßgabe des Stellenplanes und im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden,
- die Beschlußfassung über die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen und über sonstige Maßnahmen des Verbandes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
§ 5
Geschäftsgang der Verbandsversammlung
1) Auf die Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen über den Geschäftsgang der Gemeindevertretungen in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung, soweit in dieser Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist.
2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend und stimmberechtigt ist.
4) Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung ist gemäss der §§ 47 Abs. 2 und 19 Abs. 1 SächsKomZG i. V. m. § 40 SächsGemO anzufertigen und zu unterzeichnen.
§ 6
Verbandsvorsitzender
1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmanteile nach § 4 Abs. 2 Satz 2 erhält.
2) Der Verbandsvorsitzende entscheidet über:
a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 10.000, - EURO im Einzelfall, b) die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 3.000,- EURO im Einzelfall.
3) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Verbandsvorsitzende an Stelle der Verbandsversammlung entscheiden. Die Gründe für diese Eilentscheidung sind der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.
4) Im übrigen finden auf den Verbandsvorsitzenden die für den Bürgermeister geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 7
Geschäftsführung / Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
1) Das Stammkapital des AZV “Am Klosterwasser” wird auf 985.237,92 EURO festgesetzt.
2) Für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte sowie für die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte einschließlich Schriftführung in den Verbandsgremien (§§ 4 und 5) werden hauptamtlich Bedienstete (ein Geschäftsführer, Angestellte und Klärwerkspersonal usw.) gemäss dem Stellenplan eingestellt. Der Verband richtet dazu eine entsprechende Geschäftsstelle ein. Näheres hierüber regeln gesonderte Dienstanweisungen. Der Verbandsvorsitzende kann seine Aufgaben durch die Geschäftsverteilungspläne, Stellenbeschreibungen oder Vollmachten auf die hauptamtlich Bediensteten übertragen, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.
3) Für die Wirtschaftsführung des Verbandes finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften nach der Maßgabe von § 58 Abs. 2 SächsKomZG unmittelbar Anwendung.
4) Für die jährliche Prüfung des Zweckverbandes bedient sich der Zweckverband gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 2 2. Alternative SächsKomZG eines Rechnungsprüfers, Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
§ 8
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
2) Die ehrenamtlich Tätigen erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe in einer besonderen Satzung zu regeln ist.
§ 9
Deckung des Finanzbedarfes / Umlageschlüssel
1) Die zum Einzugsgebiet zählenden nachstehenden Gemeinden sind nach den Schmutzwassermengen in Einwohnerwerten (EW - kaufmännisch gerundet auf volle Zehner), nach ihren Einwohnern (E) und Einwohnergleichwerte (EWG) für nicht häusliche Einleitungen einschliesslich der jeweils geplanten Entwicklung am Verband beteiligt.:
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Die Veränderungen der Einwohnerzahlen und Einwohnergleichwerte werden erstmals zum 01.01.2011 und danach künftig im Abstand von fünf Jahren jeweils zum 1. Januar nach dem Stand zum 1. Oktober des Vorjahres berücksichtigt. .
2) Zur Erfüllung seiner Aufgabe (§ 2) erwartet der Verband entsprechende Landesbeihilfen. Sollten diese nicht direkt dem Verband zufließen, sondern den einzelnen Mitgliedsgemeinden (z. B. bei Gewerbegebietserschließung), sind diese unverzüglich dem Verband in voller Höhe weiterzuleiten.
3) Zur Finanzierung der nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckten Aufwendungen (Investitionsbereich) kann der Verband im Rahmen der jährlich zu erlassenden Haushaltssatzung Kredite aufnehmen.
4) Umlagen werden erhoben für den nichtgedeckten Finanzbedarf zur Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Gemeinschaftsanlagen (Investitionsumlage). Die Umlagen werden bemessen, nach den im § 9 Absatz 1 festgelegten Anteilen der Mitgliedsgemeinden am Zweckverband. Die Höhe der Umlage wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. Die Umlage wird in vier Raten jeweils zum Quartalsende fällig.
5) Für sämtliche laufenden Betriebskosten (Personal-, Unterhaltungs- und Betriebsausgaben, Kapitalkosten, Abschreibungen usw.) wird im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplanes eine kostendeckende, mengenbezogene Abwassergebühr, die der Verband von den Gebührenschuldnern erhebt, festgesetzt. Näheres hierüber regelt eine gesonderte, vom Verband zu erlassende Abwassersatzung.
Solange die Anlagen noch nicht voll in Betrieb sind oder keine kostendeckende, mengenbezogene Abwassergebühr festgesetzt werden kann, erfolgt die Festsetzung einer Betriebskostenumlage nach der Bemessungsgrundlage der Investitionsumlage (§ 9 Abs. 4).
§ 10
Vorschriften
Der Verband kann die zum Schutze und zum Betrieb der Anlagen erforderliche Vorschriften (beispielsweise eine Abwasserbeseitigungssatzung) erlassen.
§ 11
Neuaufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
1) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Verband entscheidet die Verbands- versammlung mit der satzungsändernden Mehrheit. Die Bedingungen des Beitritts werden zuvor zwischen dem zum Verband und dem beitretenden Mitglied schriftlich vereinbart. In der Regel hat das beitretende Mitglied eine Kapitaleinlage zu leisten, die der Vorausbelastung der bisherigen Mitglieder angemessen Rechnung trägt.
2) Will ein Mitglied aus dem Verband ausscheiden, so hat es dies schriftlich unter Ein- haltung einer Frist von mindestens einem Jahr zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Verbandsversammlung mit der satzungsändernden Mehrheit unter gleichzeitiger Festlegung der Bedingungen, unter denen sie dem Ausscheiden zustimmt.
3) Scheidet ein Mitglied aus dem Verband aus, hat es die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes anteilig mitzutragen. Der Herausgabeanspruch an dem eingebrachten Vermögen besteht erst mit der Auflösung des Verbandes. Dieser Anspruch kann durch Vereinbarung auch schon früher abgefunden werden, insbesondere wenn der Austritt dem Verband wesentliche Vorteile bringt, die Versagung einer früheren Vermögensabfindung unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig wäre oder wenn das ausscheidende Mitglied vom Verband nicht mehr benötigte Anlagen übernehmen will.
§ 12
Auflösung des Zweckverbandes
1) Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder aufgelöst werden.
2) Im Falle der Auflösung des Verbandes gehen das Vermögen und die Schulden des Verbandes auf die beteiligten Verbandsmitglieder über, insoweit diese nicht schon nach § 11 abgefunden worden sind. Die Verteilung geschieht nach dem Schlüssel in § 9 Abs. 1.
3) Unbewegliches Verbandsvermögen geht soweit es von den Verbandsmitgliedern zur Abwasserreinigung- oder Aufbereitung benötigt wird, in deren Eigentum über. Wenn es sich um Grundstücke handelt, ist der Verband zur Auflassung verpflichtet. Der Geldwert der Grundstücke und der Zeitwert des sonstigen unbeweglichen Verbandsvermögens, soweit es weiterhin zur Abwasserableitung und Abwasserreinigung verwendet wird, ist vom neuen Eigentümer in die Verteilungsmasse nach Abs. 2 einzubringen.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” erfolgen gemäß § 5 Nr. 5 KomBekVO durch Veröffentlichung jeweils im
- Mitteilungsblatt Ijre Heimat- und Bürgerzeitung im Landkreis Bautzen, Ausgaben Bischofswerda und Kamenz
§ 14
Notbekanntmachung
Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung nach § 13 nicht möglich, kann in anderer geeigneter Weise (z. B. an den üblichen Bekanntmachungskästen der Gemeinden oder in deren Amtsblättern) bekanntgemacht werden.
Sobald die Umstände es zulassen ist die Bekanntmachung gemäß den Festlegungen des § 13 zu wiederholen.
§ 15
Ersatzbekanntmachung
Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil einer Satzung sind, werden während der Dienststunden des Abwasserzweckverbandes in dessen Geschäftsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt. In den entsprechenden Satzungen ist auf diese Bekanntmachungsform hinzuweisen und es sind die wesentlichen Inhalte der niedergelegten Teile in den Satzungen zu umschreiben. Über diese Niederlegung ist entsprechend § 13 zu informieren.
§ 16
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Höflein, den 07.06.2011
Verbandsvorsitzender Brützke Bürgermeister der Gemeinde Crostwitz
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