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KKA Entsorgung

Auf dieser Seite wird die mit Stand 07.07.2018 komplette Satzung vorgestellt.

Der hier wiedergegeben Satzungstext stellt eine komplette Lesefassung der Satzung dar. Auf die einzeln erlassenen Satzungsänderungen wird kein Bezug genommen. Diese Veröffentlichung stellt keine Veröffentlichung im Sinne der § 13 und 14 der Satzung des AZV “Am Klosterwasser” dar, es wird lediglich zur Information der komplette Satzungstext wiedergegeben. Redaktionelle Fehler in dieser Internetveröffentlichung haben keine rechtlichen Auswirkungen. Satzungstexte in der jeweils rechtlich veröffentlichten Fassung sind in der Geschäftsstelle des AZV “Am Klosterwasser” einsehbar bzw. wurden im Sächsischen Amtsblatt (Verbandssatzung) bzw. in den Mitteilungsblättern, Ausgaben Kamenz und Bischofswerda (alle anderen Satzungen) veröffentlicht.

In der öffentlichen Verbandsversammlung am 26.06.2018 wurde zu der nachstehenden Satzung die erste Änderungssatzung einstimmig beschlossen.
Die Änderungssatzung wurde in Mitteilungsblättern, Ausgaben Kamenz und Bischofswerda in der 27. KW des Jahres 2018 veröffentlicht.

Inhalt der Änderung ist eine neue Fristsetzung von 21 auf 30 Tagen zur Anlieferung
(§ 5 Abs. 1 der Satzung).

Satzung

über die Entleerung von Kleinkläranlagen, Absetzschächten

und abflusslosen Gruben im Verbandsgebiet des

Abwasserzweckverbandes ”Am Klosterwasser”

Fäkalentsorgungssatzung

Aufgrund § 56 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG), § 50 Abs. 1 und 2 und § 48 Satz 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der § 47 Abs. 2, § 6 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit §§ 2, 9, 10 und 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG), der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) und auf Grundlage der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser“  alle vorstehenden Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung  hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” 26.04.2016 nachfolgende Neufassung der Fäkalentsorgungssatzung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser“ beschlossen:

§ 1

- Allgemeines -

(1) Der Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” betreibt die Abwasserentsorgung gemäß § 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser“ vom 10.04.1994 (Abwasserbeseitigungssatzung), zuletzt geändert am 10.07.2002, in der jeweils gültigen Fassung. Der Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

Diese Satzung ergänzt die Abwasserbeseitigungssatzung für alle Grundstücke, die nicht an die dort beschriebene öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind und einleiten.

(2) Die Entsorgung umfasst die schadlose Beseitigung der Inhalte und Reinigungsrückstände von abflusslosen Gruben und der Rückstände und Überschussschlämme aus Kleinkläranlagen.

Die Eigentümer von Grundstücken sind zur Anlieferung der zu entsorgenden Stoffe an den Schmutzwasserbehandlungsanlagen des Verbandes verpflichtet.

(3) Die Entsorgung berührt nicht die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer und Nutzungsberechtigten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie aller sonstigen zum Besitz eines Grundstückes dinglich Berechtigten für den ordnungsgemäßen Zustand, Betrieb, Eigenkontrolle, Wartung und die Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die Einhaltung der bau- und wasserrechtlichen Vorschriften und der abfallrechtlichen Vorschriften – insbesondere beim Transport der zu entsorgenden Stoffe.

(4) Durch diese Satzung wird die Entsorgung von Rückständen aus Leichtflüssigkeits- und Fettabscheidern sowie Neutralisationsanlagen und dergleichen nicht geregelt.

(5) Die Entsorgung umfasst die Inhalte beweglicher Abwasserbehältnisse (zum Beispiel aus Wohnmobilen, fahrbaren Unterkünften bzw. Aufenthaltsräumen, Miettoiletten und dergleichen), die an eine vom Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” bestimmte Stelle durch die Eigentümer bzw. Mieter selbst anzuliefern sind. Der Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser“ ist insbesondere berechtigt, eine Anlieferungsstelle außerhalb des Verbandsgebietes zu benennen, wenn die Entsorgung dort rechtlich gesichert und innerhalb des Verbandsgebietes technisch oder mit vertretbarem finanziellen Aufwand nicht möglich ist. Anlieferungsstellen können durch Bekanntmachung benannt werden.

(6) Absatz 5 gilt sinngemäß für sonstiges besonders stark belastetes Abwasser, das der Entsorgungspflicht des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser“ unterliegt, jedoch innerhalb des Verbandsgebietes technisch oder mit vertretbarem finanziellen Aufwand nicht entsorgt werden kann.

§ 2

- Begriffe -

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder Grundbesitz entsprechend der Eintragungen im Grundbuch ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung.

Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen
.

(2) Der Anschluss des Grundstücks im Sinne dieser Satzung ist nicht der Anschluss an ein öffentlich oder privat betriebenes Kanalsystem, sondern die Einleitung in eine Schmutzwasserbehandlungsanlage des AZV “Am Klosterwasser“ bzw. in eine vom AZV “Am Klosterwasser“ benannte Einleitstelle.

(3) Anschluss- und Benutzungspflichtige sind:

  • Grundstückseigentümer,
  • Erbbauberechtigte,
  • Wohnungseigentümer und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
  • Nießbraucher und
  • sonstige dinglich Nutzungsberechtigte von Grundstücken.

 

§ 3

- Anschluss und Benutzungszwang -

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser”. Dem Benutzungszwang unterliegen alle Grundstücke, solange deren Entwässerung nicht durch Einleitung in die öffentliche Abwasseranlagen des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” erfolgt oder von der Überlassungspflicht nach Abs. 4 rechtskräftig befreit sind.

(2) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben den zu beseitigenden Inhalt ihrer Grundstücksentwässerungsanlage (§ 2 Abs. 1 Satz 2) und der beweglichen Abwasserbehältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 1) unter Beachtung der Bedingungen des § 4 dieser Satzung zu entleeren, entsprechend § 5 anzuliefern, dem Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” zu überlassen und in die Schmutzwasserbehandlungsanlage einzuleiten.

Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben darüber hinaus alles Abwasser zu sammeln, entsprechend § 5 anzuliefern, dem Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” zu überlassen und in die Schmutzwasserbehandlungsanlage einzuleiten, das gemäß § 3 der Abwasserverordnung des Bundes in Verbindung mit den jeweiligen Grenzwerten in den "Anforderungen an das Abwasser für die Einleitstelle" gemäß der Anhänge in der jeweils geltenden Fassung nicht in ein Gewässer eingeleitet werden darf und nicht nach der Abwasserbeseitigungssatzung entsorgt wird.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungspflichtiger wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass außer ihm noch andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

(4) Auf schriftlichen Antrag kann unter Angabe der Gründe durch den Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.

Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach dieser Satzung erlischt mit dem Anschluss des Grundstückes an und der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage. Ab diesem Zeitpunkt fällt das Grundstück in den Geltungsbereich der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser”.

 

§ 4

- Einleitungsbedingungen -

(1) Von der Anlieferung an und der Einleitung in die Schmutzwasserbehandlungsanlagesind insbesondere ausgeschlossen:

     a) Stoffe, die geeignet sind, die bei der Entleerung und Abfuhr eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und mobilen Entsorgungseinrichtungen sowie die Schmutzwasserbehandlungsanlagen und zugehörigen Leitungen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören;

     b) Stoffe, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Gesundheit des mit der Entsorgung befassten Personals gefährdet oder beeinträchtigt werden kann.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt insbesondere für:

    a) Kühlwasser und Gülle;

    b) Stoffe, auch im zerkleinerten Zustand, wie Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Asche, Küchenabfälle, Zellstoff, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, Hefe, Teer, Pappe, Zement, Kunstharze;

    c) flüssige Stoffe, die erhärten;

    d) feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe, Säuren, Lauge, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, infektiöse Stoffe, Medikamente, Hormonpräparate, radioaktive Stoffe;

    e) Farbstoffe, deren Entfärbung in der Kläranlage nicht gewährleistet ist.

 

§ 5

- Anlieferung -

(1) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung hat die der Überlassungspflicht unterfallenden Stoffe und das Abwasser an der Einleitstelle (grundsätzlich an der Kläranlage, Crostwitzer Straße 42a, 01920 Räckelwitz OT Höflein, oder an der vom AZV “Am Klosterwasser“ im Einzelfall benannten Einleitstelle) anliefern zu lassen.

Für den Transport sind Unternehmen zu beauftragen die für den Transport der der Überlassungspflicht unterfallenden Stoffe allgemein zugelassen sind. Ohne Nachweis einer Zulassung erfolgt die Zurückweisung der angelieferten Stoffe zur Kostenlast des Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung.

Die Anlieferung ist innerhalb von 30 Tagen durchführen zu lassen,

    a) gerechnet ab dem Termin, zu dem die Notwendigkeit der Entsorgung entsprechend der vorgeschriebenen, regelmäßigen Wartungen bei Kleinkläranlagen durch die Fachfirma festgestellt wird oder

    b) wenn die abflusslose Grube bis 20 cm unter dem Zulauf gefüllt ist.

(2) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat die Anlieferung 14 Tage vor dem geplanten Termin beim Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” unter Angabe von Anlieferungsdatum, Anlieferungsmenge und Abfallklassifizierung anzumelden und dabei zu versichern, dass die anzuliefernden Stoffe den Einleitbedingungen nach § 4 entsprechen. Er hat selbst jeden Schaden und Mehraufwand zu tragen, der durch eine nicht rechtzeitige oder nicht richtige oder nicht vollständige Anzeige entsteht.

(3) Der Abwasserzweckverband kann unvollständige, unrichtige oder aus betrieblichen Gründen nicht durchführbare Anmeldungen ganz zurückweisen oder auf ein anderes Anlieferungsdatum oder auf eine andere Einleitstelle verweisen. Der Abwasserzweckverband, kann die Einleitung jederzeit ganz oder teilweise verweigern oder unter die Bedingung der Beibringung einer Stoffanalyse auf Kosten des Anschluss- und Benutzungspflichtigen stellen, wenn die Gefahr besteht, der angelieferte Stoff könnte der Art oder Menge nach die Reinigungsleistung der Schmutzwasserbehandlungsanlage beeinträchtigen oder überlasten oder nicht abbaubar sein. Bei nach § 4 ausgeschlossenen Stoffen wird dies ohne weitere Analyse vermutet.

(4) Mit der Einleitung in eine vom AZV “Am Klosterwasser“ betriebene Einleitstelle erlangt der Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” die Verfügungsbefugnis. Er ist nicht verpflichtet, in angelieferten Abwässern und Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Enthaltene bzw. aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(5) Der vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach Absatz 1 beauftragte Transportunternehmer hat bei der Anlieferung einen Transportschein (also Begleitschein oder Übernahmeschein zum Nachweis der Übernahme von Abfällen gemäß Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen [Nachweisverordnung – NachwV] in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen und in Mehrfertigung dem AZV “Am Klosterwasser“ zu übergeben – anderenfalls erfolgt zur Kostenlast des Anschluss- und Benutzungspflichtigen keine Annahme durch den Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser“.

(6) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat eine Mehrfertigung des Transportscheins nach Absatz 5 sowie sonstige Kontrollnachweise mindestens 2 Jahre auf dem Grundstück bei den Wartungsunterlagen seiner Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

 

§ 6

- Prüfungsrecht, Auskunfts- und Anzeigepflicht -

(1) Den Beauftragten des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung, der bau- und wasserrechtlichen Genehmigung und die Vorschriften zur Betreibung erfüllt werden, ungehinderter Zutritt zu allen hierfür in Betracht kommenden Grundstücksteilen zu gewähren. Die Beauftragten des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” haben sich auf Verlangen durch einen Dienstausweis oder eine Vollmacht auszuweisen.

(2) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben über alle die Prüfung gemäß Absatz 1 betreffenden Daten Auskunft zu geben und die Einsicht in wasserrechtliche Erlaubnisse, Bauartenzulassungen, Abnahmeprotokolle und Bedienungsanleitungen der eingesetzten Technik, Wartungsprotokolle und Betriebsbücher zu ermöglichen. Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen sind als Betreiber von Kleinkläranlagen, für die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Kleinkläranlagenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, verpflichtet, entweder eine gut leserliche und als solches gekennzeichnete Mehrfertigung der Wartungsprotokolle oder deren Original für die Dauer von wenigstens 14 Tagen innerhalb einer Woche nach deren Erstellung auf eigene Kosten bei der Geschäftsstelle des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser“, Crostwitzer Straße 42a, 01920 Räckelwitz OT Höflein, zu hinterlegen.

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen auf Grundstücken, die dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 3 dieser Satzung unterliegen, sind dem Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen mit Inkrafttreten dieser Satzung, im Übrigen mit der Inbetriebnahme. Anzeigepflicht nach Satz 2 entfällt für Anlagen, die bereits bei Inkrafttreten der Satzung angezeigt sind. Die Außerbetriebnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage ist ebenso anzuzeigen.

(4) Wechselt der Anschluss- und Benutzungspflichtige, so haben sowohl der bisherige als auch der neue Anschluss- und Benutzungspflichtige den Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” unverzüglich über den Wechsel schriftlich zu benachrichtigen.

Gleiches gilt bei Veränderung der Art der Grundstücksentwässerungsanlage und der Menge des Abwassers um mehr als 20 % gegenüber dem Vorjahr.

 

§ 7

- Haftung -

(1) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige haftet dem Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” für Mehraufwendungen, Schäden und Folgeschäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder der unzulässigen Anlieferung an der Einleitstelle. Er hat den Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” von Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Haftung des Anschluss- und Benutzungspflichtigen für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlage wird durch diese Satzung und die nach ihr durchgeführten Entleerungen nicht berührt.

(3) Kann die Entleerung infolge höherer Gewalt oder behördlichen Verfügungen nicht oder nur eingeschränkt oder verspätet durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

(4) Der Abwasserzweckverband haftet nicht für Schäden, die dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen durch eine unsachgemäße Arbeit durch den von ihm mit dem Transport, dem Betrieb, der Wartung oder der Überwachung Beauftragten  entstehen.

 

§ 8

- Erhebungsgrundsatz -

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Entsorgung nach § 1 werden zur Kostendeckung durch den Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren wird in § 11 festgelegt.

 

§ 9

- Gebührenmaßstab -

(1) Die Entsorgungsgebühr bemisst sich nach dem zur Entsorgung übernommenen Abwasser- bzw. Stoffvolumen.

(2) Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) des gebührenpflichtigen Volumens und wird für die Gebührenerhebung auf den nächsten halben Kubikmeter aufgerundet.

 

§ 10

- Gebührenschuld, Fälligkeit, Veranlagungszeitraum -

(1) Die Entsorgungsgebühr wird für jede Anlieferung gesondert festgesetzt.

(2) Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der durchgeführten Entsorgung für die Grundstücksentwässerungsanlage Anschluss- und Benutzungspflichtiger war.

(3) Für die laufenden Kontrolle und Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen wird einmal im Kalenderjahre eine Überwachungsgebühr in Höhe von 53,00 EUR pro Grundstücksentwässerungsanlage vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zum 01. Juli eines jeden Jahres erhoben. Bei Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage wird jeweils eine Gebühr in gleicher Höhe erhoben.

(4) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Mehrere Anschluss- und Benutzungspflichtige sind Gesamtschuldner.

 

§ 11

- Entsorgungsgebühr -

Der Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” erhebt für die Entsorgung von:

  1. Abwasser und Stoffen, die aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die dem Stand der Technik entsprechen, angeliefert werden, oder die nach § 1 Absatz 5 oder nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder von außerhalb des Verbandsgebietes an einer innerhalb des Verbandsgebietes gelegenen Einleitstelle angeliefert werden eine Gebühr von 31,31 EUR/m3
  2. Abwasser und Stoffen, die im Wege der Ersatzvornahme oder sonst zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder auf Weisung einer anderen Behörde entnommen, abgefahren, angeliefert, gelagert und entsorgt werde, die Gebühren nach Nr. 1 entsprechend der Stoffmenge zuzüglich des weiteren entstandenen Aufwandes, wobei die Arbeitszeit von Mitarbeitern des Abwasserzweckverbandes mit 26,50 EUR jeder angefangener Viertelstunde berechnet wird, zuzüglich der Auslagen des Abwasserzweckverbandes.
  3. Abwasser und Stoffen, die nach § 1 Absätzen 5 und 6 außerhalb des Verbandsgebietes entsorgt werden, die an der jeweiligen Anlieferungsstelle geltenden Entsorgungsgebühren, soweit der dort Entsorgungspflichtige diese nicht selbst erhebt.
  4.  

§ 12

 Ordnungswidrigkeiten –

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Absatz 1 SächsGemO und § 6 Absatz 2 Nummer 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Anschluss- und Benutzungspflichtiger seine Grundstücksentwässerungsanlage (§ 2 Abs. 1 Satz 2) oder seine beweglichen Abwasserbehältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 1) nicht oder nicht ordnungsgemäß betreibt, entleert, wartet oder überwacht oder als Beauftragter des Anschluss- und Benutzungspflichtigen pflichtwidrig handelt oder ein Handeln unterlässt,
  2. als Anschluss- und Benutzungspflichtiger oder dessen Beauftragter oder Bevollmächtigter nicht den zu beseitigenden Inhalt von Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) oder der beweglichen Abwasserbehältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 1) oder Abwasser nach § 3 Abs. 2 Satz  dem Abwasserzweckverband "Am Klosterwasser" oder der ihm benannten Einleitstelle außerhalb des Verbandsgebietes in der vorgeschriebenen Art und Weise sammelt, anliefert oder überlässt,
  3. entgegen der im § 4 festgelegten Bedingungen Abwasser oder Stoffe in die abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen oder in die Schmutzwasserbehandlungsanlagen einleitet,
  4. als Anschluss- und Benutzungspflichtiger entgegen § 5 Abs. 2 die Anmeldung und Zusicherung nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder fehlerhaft abgibt oder Wartungsprotokolle, Betriebsbücher oder eine Mehrfertigung der Transportscheine nicht aufbewahrt, nicht zugänglich macht oder – soweit er dazu verpflichtet ist – nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt (§ 6 Abs. 2),
  5. seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nach § 6 Absatz 2, 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

§ 14

- In-Kraft-Treten -

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Höflein, den 27.06.2018

Hein
Verbandsvorsitzender
Abwasserzweckverband
“Am Klosterwasser”

Die Änderungssatzung wurde in den Mitteilungsblättern am 07.07.2016 veröffentlicht.

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