Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser”
- Abwassergebührensatzung -
Aufgrund von der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 3 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” am 26.06.2018 mit der 7. Änderungssatzung die bestehende Abwassergebührensatzung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” vom 06.12.2001, veröffentlicht im Mitteilungsblatt Ausgabe Kamenz Nord und Bischofswerda am 15.12.2001, zuletzt geändert am 19.03.2013 (6.Änderungssatzung), veröffentlicht im Mitteilungsblatt Ausgabe Kamenz Nord und Bischofswerda am 30.03.2013 in folgenden Wortlaut geändert:
I. Teil - Allgemeines
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Der Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” (nachfolgend Verband genannt) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung).
II. Teil - Abwassergebühren
§ 2
Erhebungsgrundsatz
(1) Der Verband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren (Abwassergebühren und Grundgebühren) für die Benutzung der von ihm betriebenen öffentlichen Abwasseranlagen.
(2) Der Verband kann sich zur Erhebung der Gebühren der Mithilfe der Gemeinden, des Landkreises oder privater Dritter bedienen.
§ 3
(1) Schuldner der Gebühren ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.
(2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenmaßstab
(1) Die Grundgebühr für die fixen Vorhaltekosten der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt der Verband unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme für jede Wohneinheit auf den Grundstücken, die an die Einrichtung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgung über einen Anschlusskanal angeschlossen sind.
(2) Als Wohneinheit gelten zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume, die entweder nach ihrer Anordnung (Wohnungsabschlusstür) oder, falls eine Wohnungsabschlusstür fehlt, nach ihrem tatsächlichen Gebrauch zusammen genutzt werden.
Insbesondere gelten die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes BewG § 181 Absatz 9 in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Bei Gewerbebetrieben oder Grundstücken ohne Wohneinheiten (Schulen, Krankenhäuser, Pflegeheime, oder ähnliche Nutzung), welche in den Räumen zur Ausübung des Gewerbes bzw. des Verwendungszweckes einen separaten (oder eigenen) Wasseranschluß besitzen, erfolgt die Ermittlung der Grundgebühr nach der Anzahl der abzurechnenden Wasserzähler.
(4) Bei Grundstücken, bei denen Grundgebühren nach Absatz 1 und nach Absatz 3 entsteht werden beide Grundgebühren erhoben.
(5) Die Grundgebühr nach Absatz 1 wird für jeden Monat, in dem eine Nutzung vorliegt, nach den am 01. Januar des Abrechnungsjahres ermittelten Wohneinheiten berechnet.
(6) Veränderungen der Bemessungsgrundlage (Anzahl der Wohneinheiten bzw. bei sonstiger Nutzung des abzurechnenden Wasserzählers) sind durch eine Veränderungsmeldung durch den Gebührenschuldner nach § 3 dieser Satzung beim AZV “Am Klosterwasser” schriftlich spätestens 4 Wochen nach der Veränderung anzuzeigen.
(7) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen die auf dem an die öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 5, Abs. 1).
(8) Bei sonstigen Einleitungen bemißt sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.
§ 5
Abwassermenge
(1) In einem Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 2) gilt im Sinne von § 4, Abs. 7 als angefallene Abwassermenge
1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrundegelegte Wasserverbrauch, 2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge und 3. das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser genutzt wird.
(2) Der Gebührenschuldner hat bei sonstigen Einleitungen, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete Meßeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. Bis zur Anbringung der Meßeinrichtung wird bei nichtöffentlicher Wasserversorgung durch den Verband eine Pauschale in Höhe von 40 Kubikmeter / Jahr für jede mit Wohnsitz gemeldete Person als Abrechnungsgrundlage angesetzt.
§ 6
Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich (z.B. über separate Wasserzähler) nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Die abzusetzende Wassermenge wird auf volle Kubikmeter nach unten gerundet.
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muß gewährleistet sein, daß über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6 der Abwasserbeseitigungssatzung, insbesondere Absatz 2 Nummer 3 und 4, ausgeschlossen ist. Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 20 Kubikmeter / Jahr und 2. je Vieheinheit Geflügel 5 Kubikmeter / Jahr. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 5 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muß für jede für das Betriebsanwesen mit Wohnsitz gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30 Kubikmeter / Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechen zu verringern. Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 7
Höhe der Gebühren
(1) Die Grundgebühr nach § 4 Abs. 2 für eine Wohneinheit und die Grundgebühr nach § 4 Abs. 3 für einen Wasserzähler beträgt pro Monat 9,00 EUR. (Diese Änderungen treten ab 01.01.2019 in Kraft - bis dahin Grundgebühr je Wohneinheit nach § 4 Abs. 2 oder Wasserzähler nach § 4 Abs. 3 pro Monat 8,00 €)
(2) Die Abwassergebühr beträgt je m³ Abwasser das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 3,90 EUR/m3 .
§ 8
Starkverschmutzerzuschläge
Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.
§ 9
Verschmutzungswerte
Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.
§ 10
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld,Veranlagungszeitraum
(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen.
(2) Die Gebührenschuld entsteht für alle Gebühren nach dieser Satzung jeweils zum Ende des Kalenderjahres oder zum Ende des Veranlagungszeitraumes gemäß der Verbrauchsabrechnung des Trinkwasserverbrauches.
(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 11
Vorauszahlungen
(1) Jeweils auf Ende März, Ende Juni und Ende September eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 4 und § 7 Absatz 1 und 2 zu leisten.
(2) Bei der Erhebung von Gebühren auf der Grundlage eines Veranlagungszeitraumes der Verbrauchsabrechnung des Trinkwasserverbrauches sind drei Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 4 und § 7 Absatz 1 und 2 zu leisten. Die Daten der Vorauszahlungen richten sich nach dem Datum der zugrundeliegenden Verbrauchsabrechnung. Die Vorauszahlungen werden jeweils im Abstand von einem viertel Jahr nach dem Datum der Verbrauchsabrechnung fällig.
(3) Der Vorauszahlung ist jeweils ein Viertel der Grundgebühr und der Abwassermenge des Vorjahres zugrunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresberechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Abwassermenge geschätzt.
III. Teil - Ordnungswidrigkeiten
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Absatz 1 SächsGemO und § 6 Absatz 2 Nummer 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 20 Abwasserbeseitigungssatzung oder § 4 Absatz 6 dieser Satzung nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.
IV. Teil - Teil-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13
Unklare Rechtsverhältnisse
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermöge (Vermögenzuordnungsgesetz - VZOG) vom 22.03.1991 (BGBl. I S. 766) i.d.F. vom 03.08.1992 (BGBl. I S. 1464).
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser”
Höflein, den 27.06.2018
Hein Vorsitzender Abwasserzweckverband
Bekanntmachungshinweis
(Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO)
Nach § 47 Abs. 2 SächsKomZG i.V. mit § 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 47 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 SächsKomZG i.V.m. § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 47 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 SächsKomZG i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 47 Abs. 2 Satz 1 , § 6 Abs. 1 SächsKomZG i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Höflein, den 27.06.2018
Hein Vorsitzender Abwasserzweckverband
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