Satzung
über Entschädigungsleistungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im AZV “Am Klosterwasser”
Der Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” erläßt aufgrund § 56 Abs. 2 Satz 3 SächsKomZG sowie § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und § 8 Absatz 2 der Verbandssatzung vom 02.06.1992, zuletzt geändert am 12.09.2002 und veröffentlicht am 05.06.2003 im Sächs. Amtsblatt 23/2003 gemäß Beschluß Nr. 09/2003 der Verbandsversammlung vom 13.11.2003 die folgende Satzung.
Der Verbandsvorsitzende, die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung sowie die von der Verbandsversammlung bestellten Fachkundigen, die ehrenamtlich tätig und nicht kommunale Wahlbeamte sind, werden für die ehrenamtliche Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit Ihrem Amt verbundene ehrenamtliche Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt.
Entsprechendes gilt für Stellvertreter, sofern ein Vertretungsfall vorliegt sowie für die von der Verbandsversammlung bestellten Fachkundigen im Rahmen Ihrer mit der Bestellung verbundenen Tätigkeit.
§ 2
- Entschädigung der Vertreter der Mitgliedsgemeinden und der bestellten Fachkundigen -
Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden sowie die bestellten Fachkundigen die einen Entschädigungsanspruch nach § 1 haben, erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.
Diese wird gezahlt als Sitzungsgeld für jede teilgenommene Sitzung in einer Höhe von 16,00 EUR.
§ 3
- Entschädigung des Verbandsvorsitzenden -
(1) Der Verbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 100,00 EUR .
(2) Im Falle der Vertretung erhält der Stellvertreter diese Vergütung ebenso, wenn die Zeit der Vertretung mindestens einen Monat beträgt.
§ 4
- Auszahlung der Entschädigungen und des Auslagenersatzes -
(1) Die Auszahlung der Entschädigungen für die Vertreter der Mitgliedsgemeinden nach § 2 dieser Satzung erfolgt jeweils vierteljährlich.
(2) Die Auszahlung der Entschädigung des Verbandsvorsitzenden nach § 3 Absatz 1 dieser Satzung erfolgt monatlich.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung des Vertreters des Verbandsvorsitzenden nach § 3 Absatz 2 dieser Satzung erfolgt monatlich.
§ 5
- Inkrafttreten -
Diese Satzung tritt ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Höflein, den 13.11.2003
Petasch Verbandsvorsitzender Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser”
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