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Beseitigung

Auf dieser Seite wird die mit Stand 20.07.2002 komplette Satzung vorgestellt.

Der hier wiedergegeben Satzungstext stellt eine komplette Lesefassung der Satzung dar. Auf die einzeln erlassenen Satzungsänderungen wird kein Bezug genommen. Diese Veröffentlichung stellt keine Veröffentlichung im Sinne der § 13 und 14 der Satzung des AZV “Am Klosterwasser” dar, es wird lediglich zur Information der komplette Satzungstext wiedergegeben. Redaktionelle Fehler in dieser Internetveröffentlichung haben keine rechtlichen Auswirkungen. Satzungstexte in der jeweils rechtlich veröffentlichten Fassung sind in der Geschäftsstelle des AZV “Am KLosterwasser” einsehbar bzw. wurden im Sächsischen Amtsblatt (Verbandssatzung) bzw. in den Mitteilungsblättern, Ausgaben Kamenz und Bischofswerda (alle anderen Satzungen) veröffentlicht.

Satzung

über die Abwasserbeseitigung und den Anschluß an

die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage

 des

 Zweckverbandes

"Am Klosterwasser"

 

Auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs. GemO) und des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes "Am Klosterwasser" am 10. Juli 2002 folgende Satzung beschlossen:


I. Teil – Allgemeines


§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Der Abwasserzweckverband "Am Klosterwasser" (nachfolgend Zweckverband genannt) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Schmutzwassers (nachfolgend Abwasser genannt) als eine öffentliche Einrichtung. Die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Niederschlagswassers verbleibt in der Zuständigkeit der Gemeinden.

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine Schmutzwassergrundstücksent- wässerungsanlage (nachfolgend Grundstücksentwässerungsanlage genannt) in die öffentliche Schmutzwasseranlage (nachfolgend Abwasseranlage genannt) gelangt oder das in abflußlosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.


§ 2

Begriffsbestimmungen

 (1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder  sonstigen Gebrauch verunreinigt oder in seinen Eigenschaften verändert ist. Das aus künstlichen befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser sowie das Wasser aus der Straßenentwässerung ist kein Abwasser im Sinne dieser Satzung.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Schmutzwasserbehandlungsanlagen (nachfolgend Abwas- serbehandlungsanlagen genannt) zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasser- anlagen sind insbesondere die öffentlichen Schmutzwasserkanäle (nachfolgend Kanäle genannt), Schmutzwasserpumpwerke (nachfolgend Abwasserpumpwerke genannt) und Klärwerke. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Schmutzwasser- grundstücksanschlüsse, d. h. die Schmutzwasseranschlussleitung vom Kanal bis einschließlich dem Schmutzwasserprüfschacht (nachfolgend Anschlußleitung und Prüfschacht genannt, Anschlußkanäle im Sinne von § 11).

Der Prüfschacht ist, unabhängig von seiner technischen Beschaffenheit ein Schacht, in dem das auf dem Grundstück anfallende Abwasser gesammelt und abgeleitet werden kann.

(3)  Schmutzwassergrundstücksentwässerungsanlagen (nachfolgend Grundstücks- entwässerungsanlagen genannt) sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbe- handlung, Prüfung und Ableitung bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Schmutzwasserleitungen (nachfolgend Grundleitungen genannt), die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Prüfschacht zuführen, und, solange keine Anschlußmöglichkeit an einen Kanal oder ein Klärwerk besteht, auch abflußlose Gruben und Kleinkläranlagen.



II. Teil - Anschluß und Benutzung


§ 3

Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluß und zur Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem Zweckverband im Rahmen des § 63 Abs. 5 SächsWG zu überlassen, soweit der Zweckverband zur Abwasser- beseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Bebaute Grundstücke sind innerhalb einer durch Bescheid festgesetzten Frist an die für sie bestimmte Abwasseranlage anzuschliessen. Der Bescheid ist dem Anschlusspflichtigem zuzustellen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluß im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasser- anlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem Zweckverband oder dem von ihm beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang).

(6) Bei Grundstücken, die nach dem Ausbauprogramm des Zweckverbandes nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer den Anschluß seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungs- aufwand trägt, werden durch Vereinbarungen geregelt.


§ 4

Anschlußstelle, vorläufiger Anschluß

(1) Wenn der Anschluß eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluß für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der Zweckverband verlangen oder gestatten, daß das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann der Zweckverband den vorläufigen Anschluß an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.


§ 5

Befreiungen

Von der Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen ist der nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluß oder die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.


§ 6

Allgemeine Ausschlüsse

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:

  1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle);
  2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dergl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe;
  3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
  4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
  5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
  6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;
  7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
  8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung liegt.
  9. Grund- und Regenwasser.

(3) Der Zweckverband kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Grenzwerte hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.

(4) Der Zweckverband kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.

(5) § 63 Abs. 6 SächsWG bleibt unberührt.


§ 7

Einleitungsbeschränkungen

(1) Der Zweckverband kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann der Zweckverband mit Zustimmung der höheren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen( § 138 Abs. 2 SächsWG).

(3) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentlichen Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.


§ 8

Eigenkontrolle

(1) Der Zweckverband kann verlangen, daß auf Kosten des Grundstückeigentümers oder des Besitzers Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücks- entwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

(2) Der Zweckverband kann auch verlangen, daß eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Zweckverband auf Verlangen vorzulegen.


§ 9

Abwasseruntersuchungen

(1) Der Zweckverband kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Er bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt   § 19 Abs. 2 entsprechend.

(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der Besitzer diese unverzüglich zu beseitigen.


§ 10

Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer sind im Rahmen der Vorschrift des § 109 SächsWG    verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluß anderer Grundstücke an die Anschlußleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.



III.- Teil Anschlußkanäle und Grundstücks- entwässerungsanlagen


§ 11

Anschlußkanäle

(1) Anschlußkanäle ( § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 ) werden von dem Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlußkanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückeigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von dem Zweckverband bestimmt.

(3) Der Zweckverband stellt für den erstmaligen Anschluß eines Grundstücks den notwendigen Anschlußkanal bereit. Jedes Grundstück erhält einen Anschlußkanal bzw. einen Prüfschacht. Der Zweckverband kann auf Antrag mehr als einen Anschlußkanal herstellen, soweit er es für technisch notwendig hält.

(4) In besonders begründeten Fällen (z.B. bei Sammelgaragen, Reihenhäusern) kann der Zweckverband den Anschluß mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlußkanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluß eines Grundstücks notwendigen Anschlußkanals (Absätze 3 und 4) sind durch den Schmutzwasserbeitrag (nachfolgend Abwasserbeitrag genannt) gemäß der Satzung über die angemessene Ausstattung von Betriebskapital und die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung zu ersetzen.


§ 12

Sonstige Anschlüsse

(1) Der Zweckverband kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlußkanäle sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlußkanäle gelten auch Anschlußkanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht neu gebildet werden.

(2) Der Aufwand für die Maßnahme nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der Satzung über die angemessene Ausstattung von Betriebskapital und die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung zu ersetzen (Aufwandsersatz).


§ 13

Genehmigungen

(1) Der schriftlichen Genehmigung des Zweckverbandes bedürfen:

    a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluß sowie deren Änderung;
    b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Baugenehmigung erteilt ist. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

(2) Einem unmittelbaren Anschluß steht der mittelbare Anschluß (z.B. über bestehende Grundstückentwässerungsanlagen) gleich.

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlußstelle und Höhenfestpunkte) sind bei dem Zweckverband einzuholen.


§ 14

Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstückentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt.


§ 15

Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstückentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Der Zweckverband ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlußkanäle einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen herzustellen und zu erneuern.

(3) Der Grundstückseigentümer hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungs- anlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen (Prüfschacht bzw. Anschlußkanal) im Einvernehmen mit dem Zweckverband herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen.

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.

(5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt der Zweckverband auf seine Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stillegung der Grundstücksentwässerungsanlage dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient.

(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann der Zweckverband den Anschlußkanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. Der Zweckverband kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.

(7) Der Aufwand für die Maßnahmen nach Abs. 2 und 6 ist nach Maßgabe der Satzung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” über die angemessene Ausstattung von Betriebskapital und die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung zu ersetzen (Aufwandsersatz).


§ 16

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Zweckverband schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung.

(2) Der Zweckverband kann vom Eigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 14 bleibt unberührt.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergl. sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstückentwässerungs- anlagen angeschlossen werden.


§ 17

Spülaborte, Kleinkläranlagen

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Aborte mit Wasserspülung zulässig (§ 48 Abs. 2 Sächsische Bauordnung).

(2) Kleinkläranlagen, abflußlose Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stillegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.


§ 18

Sicherung gegen Rückstau

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B. Aborte mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlußstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluß des Abwassers zu sorgen.


§ 19

Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch den Zweckverband in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksent- wässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Person ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.



IV. Teil - Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten


§ 20

Anzeigepflichten

(1) Binnen eines Monats sind dem Zweckverband anzuzeigen:

  1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks;
  2. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflußlosen Gruben und
         Kleinkläranlagen.

Entsprechendes gilt bei Wohn- Teileigentum und beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglich baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Person dem Zweckverband mitzuteilen:

  1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers und
  2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;
  3. der Entleerungsbedarf der abflußlosen Gruben und Kleinkläranlagen.

(3) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, daß der Anschlußkanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.


§ 21

Haftung des Zweckverbandes

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlaß von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückeigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18) bleibt unberührt.

(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der Zweckverband nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.


§ 22

Haftung des Grundstückeigentümers

Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben dem Zweckverband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.


§ 23

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht dem Zweckverband überlässt oder entgegen § 3 Abs. 3 sein Grundstück nicht innerhalb der gesetzten Frist an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anschließt;
  2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält;
  3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet;
  4. entgegen § 7 Abs. 3 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind;
  5. sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung dem Zweckverband in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet;
  6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluß nicht von dem Zweckverband herstellen läßt;
  7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung des Zweckverbandes herstellt, benutzt oder ändert;
  8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt;
  9. die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Zweckverband herstellt;
  10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
  11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt;
  12. entgegen § 19 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt;
  13. entgegen § 20 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem Zweckverband nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  14. entgegen § 3 Abs. 3 nach Ablauf des Anschlußtermins im Bescheid zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation, den Anschluß nicht vollzogen hat und ein Antrag auf Fristverlängerung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation dem Verband nicht vorliegt;
  15. ohne Information an den Zweckverband Abwasser einleitet, daß nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung entnommen wird und nicht auf andere Art und Weise mengenmäßig nachgewiesen wurde oder werden kann;
  16. entgegen § 17 Abs. 2 seine Anlage nicht außer Betrieb setzt;
  17. den Inhalt von Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben oder Sickeranlagen bei der Außerbetriebnahme in einen öffentlichen Abwasserkanal einleitet, der an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist.

(2) Ordnungswidrig i. S. von § 6 Abs. 2 Nummer 2 SächsKAG handelt, wer seine Anzeigepflichten nach § 20 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.



V. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen


§ 24

Beiträge und Gebühren

(1) Für die angemessene Ausstattung mit Betriebskapital und infolge weiteren Kapitalbedarfs zum Ausbau oder zur Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen werden Beiträge und Gebühren nach einer besonderen Satzung erhoben, die auf dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) beruht.

(2) Für die Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sowie die Herstellung weiterer Grundstücksanschlüsse (Zweitanschlüsse oder Erstanschlüsse nach Grundstücksteilung) wird Kostenerstattung erhoben, die auf dem SächsKAG beruht.

(3) Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung des Abwasserzweckverbandes erhoben.


§ 25

Übergangsregelung

(1) Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlußvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist die Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 dieser Satzung spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.


§ 26

Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22.03.1991 (BGBl. I S. 766) in der Fassung vom 03.08.1992 (BGBl. I S.1464) oder von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz –VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.03.1994 (BGB. I., 1994, S. 709).


§ 27

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abwasserzweckverband
"Am Klosterwasser

Höflein, den 10.07.2002

Petasch
Vorsitzender
Abwasserzweckverband

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