Kontakt

zurück zur Startseite

Beitrag

Neufassung mit Beschluß 14/2009 veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 28.11.2009 Ausgaben Bischofswerda und Kamenz Nord und 1. Änderung mit Beschluß 13/2010 veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 04.09.2010 Ausgaben Bischofswerda und Kamenz

Der hier wiedergegeben Satzungstext stellt eine komplette Lesefassung der Satzung dar. Auf die einzeln erlassenen Satzungsänderungen wird kein Bezug genommen. Diese Veröffentlichung stellt keine Veröffentlichung im Sinne der § 13 und 14 der Satzung des AZV “Am Klosterwasser” dar, es wird lediglich zur Information der komplette Satzungstext wiedergegeben. Redaktionelle Fehler in dieser Internetveröffentlichung haben keine rechtlichen Auswirkungen. Satzungstexte in der jeweils rechtlich veröffentlichten Fassung sind in der Geschäftsstelle des AZV “Am KLosterwasser” einsehbar bzw. wurden im Sächsischen Amtsblatt (Verbandssatzung) bzw. in den Mitteilungsblättern, Ausgaben Kamenz und Bischofswerda (alle anderen Satzungen) veröffentlicht.

Neufassung der Satzung

über die Erhebung von Beiträgen und die Erhebung eines Aufwendungsersatzes für die Abwasserbeseitigung des

Abwasserzweckverbandes"Am Klosterwasser"

Abwasserabgabensatzung

- Beitrag und Aufwandsersatz -


Auf Grund der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,158), und des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. 102, 117) geändert worden ist, und in Verbindung mit §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und des Beschlusses 11 / 2009 der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” vom 22.09.2009 (Änderungssatzung) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” am 24. November 2009 die Neufassung und mit Beschluss 13 / 2010 die 1. Änderrungssatzung beschlossen.



I. Teil - Allgemeines


§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Der Abwasserzweckverband "Am Klosterwasser" (nachfolgend Zweckverband genannt) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Schmutzwassers (nachfolgend Abwasser genannt) als eine öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 29. Juni 2000, zuletzt geändert durch Beschluss 13/2002 vom 10.07.2002, in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

    a) einen Beitrag zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital (Abwasserbeitrag), der den Aufwand für die Herstellung der öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Schmutzwassergrundstücksanschlusses (Schmutzwasseranschlussleitung vom Kanal bis einschließlich dem Schmutzwasserprüfschacht - nachfolgend Grundstücksanschluss genannt) deckt, und
    b) gesondert den Ersatz für Aufwendungen zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der ersten und weiterer Haus- oder Grundstücksanschlüsse an die Abwasserbeseitigungsanlage, soweit sie nicht Anschlusskanäle sind (Aufwandsersatz).



II. Teil - Betriebskapital, Abwasserbeitrag


§ 2

Erhebungsgrundsatz

(1) Die Höhe des Betriebskapitals wird auf 11.660.586,00 EURO festgesetzt.

(2) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung des nach Absatz 1 festgesetzten Betriebskapitals gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge erhoben werden.



§ 3

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 a) unterliegen Grundstücke, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt sind oder bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung. Voraussetzung ist, dass das Abwasser behandelt wird und die Abwasseranlagen den rechtlichen Anforderungen genügen.

(4) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 bis 3, für die schon ein erstmaliger Beitrag (§ 1 Abs. 2a) nach den Vorschriften des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 2, wenn dies durch Satzung bestimmt wird.


§ 4

Beitragsschuldner

 (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides bzw. des jeweiligen Ratenbeitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; entsprechendes gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte.

(3) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte für dasselbe Grundstück oder für dasselbe Wohnungs- und Teileigentum haften als Gesamtschuldner.

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.


§ 5

Beitragsmaßstab

Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrags ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 6) mit dem Nutzungsfaktor (§ 7).


§ 6

Grundstücksfläche

Als Grundstücksfläche gilt die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebliche Fläche.


§ 7

Nutzungsfaktor

(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Sächsischen Bauordnung.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im einzelnen:

1. In den Fällen des § 11 Abs. 2                                        
2. In den Fällen des § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4              
3. Bei eingeschossiger Bebaubarkeit                               
4. Bei zweigeschossiger Bebaubarkeit                              
5. Für jedes weitere, über das 2. Geschoss hinausgehende Geschoss
   eine Erhöhung um 0,5

0,2
0,5
1,0
1,5


§ 8

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.

(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(3) Sind im Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassezahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassezahl maßgebend.


§ 9

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1) Weist der Bebauungsplan anstatt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.



§ 10

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl

    a) bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5;
    b) bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 2 Sächsischer Bauordnung, geteilt durch 3,5,
    c) bei Festsetzung weiterer Bedingungen zu Dächern, Dachteilen, Dachneigungen und Giebelflächen das sich ergebende Maß H entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 5 Sächsische Bauordnung geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(3) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.



§ 11

Stellplätze, Garagen, Carports und Gemeinbedarfsflächen

(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze, Garagen oder Carports hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Als Geschoss gelten, neben Vollgeschossen im Sinne der BauNVO, auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 8, 9 und 10 finden keine Anwendung.

(2) Auf öffentliche oder im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehenden  Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit bauliche Anlagen überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor 0,2 angewandt. Die §§ 8, 9 und 10 finden keine Anwendung.

(3) Für Grundstücke in Kleingärten gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5.

(4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 8, 9 und 10 Absätze 1 und 2 nicht erfasst sind (z. B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.


§ 12

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine
Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 8 - 11 bestehen

(1) Liegt ein bebautes oder bebaubares Grundstück in einem unbeplanten Gebiet oder trifft ein Bebauungsplan für ein Grundstück keine für die Berechnung nach den §§ 8 bis 11 erforderlichen Festsetzungen, ist die Zahl der baurechtlich zulässigen Geschosse maßgebend. Ist eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(2) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) und bei Grundstücken, die nach § 3 Abs. 2 beitragspflichtig sind, ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken, Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5.

(3) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sinne der Sächsischen Bauordnung ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(4) Soweit die Absätze (1) bis (3) keine Regelungen enthalten, ist § 11 entsprechend anzuwenden.


§ 13

Erneute Beitragspflicht

(1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 1 Abs. 2 a entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn

    a) sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z. B. durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war,
    b) sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks durch die Zuschreibung erhöht,
    c) sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß § 6 zugrunde lagen, geändert haben,
    d) allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung zugelassen wird oder
    e) ein Fall des § 8 Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt.

(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen der §§ 5 bis 12 unter Anrechnung bereits gezahlter Beiträge. Wenn durch die Änderung der Situation kein höherer Beitrag, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teils II. dieser Satzung entsprechend.


§ 14

Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großverbrauchern

Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann der Zweckverband durch besondere Satzungsregelung besondere Beiträge gem. § 20 SächsKAG erheben.


§ 15

Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag wird auf 2,30 EURO je m² Nutzungsfläche festgesetzt.


§ 16

Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht:

    1. in Fällen des § 3 Abs. 3 mit dem Inkrafttreten dieser Satzung,
    2. in den Fällen des § 3 Abs. 1 sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann,
    3. in den Fällen des § 3 Abs. 2 mit dem Anschlussantrag, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung,
    4. in den Fällen des § 3 Abs. 4 mit dem Inkrafttreten der Satzung (-sänderung) über die Erhebung eines weiteren Beitrags,
    5. in den Fällen des § 13 Abs. 1 Buchstaben a) und b) mit der Eintragung der Änderung im Grundbuch,
    6. in den Fällen des § 13 Abs. 1 Buchstaben c), d) und e) mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Zweckverband Kenntnis von der Änderung erlangt.

(2) Absatz (1) gilt auch für mittelbare Anschlüsse (Abwasserbeseitigungssatzung § 13 Abs. 2)


§ 17

Fälligkeit der Beitragsschuld

(1) Der Abwasserbeitrag wird in 2 gleichen Raten zur Zahlung fällig.

(2) Die erste Rate wird einen Monat und die zweite Rate 25 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

(3) Erneute und weitere Beiträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.


§ 18

Vorauszahlungen

Vorauszahlungen werden nicht erhoben.


§ 19

Ablösung des Beitrags

(1) Der erstmalige Abwasserbeitrag im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 3 kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen dem Zweckverband und dem Grundstücks- eigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart.

(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten (§ 3 Abs. 4, §§ 13 und 14) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen des erstmaligen Abwasserbeitrags unberührt.

(4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können nicht abgelöst werden.


§ 20

Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den Abwasserbeitrag

Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die Beitragsschuld der erschlos- senen Grundstücke angerechnet.



III. Teil - Aufwandsersatz


§ 21

Erhebung eines Aufwendungsersatzes für Anschlusskanäle

(1) Anschlusskanäle sind von den Haus- oder Grundstücksanschlüssen an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage die Teile, die im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen liegen, und darüber hinaus die Teile, deren Kosten der Zweckverband endgültig trägt. Sie stehen - vorbehaltlich abweichender Regelungen - im Eigentum des Abwasserzweckverbandes. Anschlusskanäle werden ausschließlich vom Abwasserzweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Der Grundstückseigentümer hat den Aufwandsersatz zu tragen, soweit die Maßnahme von ihm zu vertreten ist oder ihm ein Vorteil zuwächst.

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes entsteht mit der Herstellung des Haus- oder Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(4) Die §§ 4 (Beitragsschuldner), 16 (Entstehen der Beitragsschuld) und 19 (Ablösung) gelten entsprechend.

(5) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.



IV. Teil - Anzeigepflicht, Ordnungswidrigkeiten


§ 22

Anzeigepflichten

(1) Binnen eines Monats sind dem Zweckverband der Erwerb oder die Veräußerung und die Zusammenlegung oder Teilung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstückes anzuzeigen.

(2) Entsprechendes gilt beim Wohnungs- und Teileigentum und beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen Recht zur baulichen Nutzung.

(3) Als Zeitpunkt für den Erwerb oder die Veräußerung, Zusammenlegung oder Teilung gilt die Eintragung der Änderung im Grundbuch des betreffenden Grundstückes.

(4) Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber und bei Zusammenlegung oder Teilung der Eigentümer.


§ 23

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO und § 6 Abs. 2 Nummer 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem Zweckverband nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.



V. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen


§ 24

Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22.03.1991 (BGBl. I S. 766) in der Fassung vom 03.08.1992 (BGBl. I S.1464) oder von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz –VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.03.1994 (BGB. I., 1994, S. 709).


§ 25

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unter Aufhebung der Abwasserabgabensatzung vom 24.11.2009 rückwirkend am 01. Januar 2000 in Kraft.


Abwasserzweckverband
"Am Klosterwasser
Höflein, den 18.08.2010

Vorsitzender
Abwasserzweckverband

Bekanntmachungshinweis
(Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO)

Nach § 47 Abs. 2 SächsKomZG i.V. mit § 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

    1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
    2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 47 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 SächsKomZG i.V.m. § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
    4. vor Ablauf der in § 47 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 SächsKomZG i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

      a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
      b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 47 Abs. 2 Satz 1 , § 6 Abs. 1 SächsKomZG i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Höflein, den 18. 08. 2010

                                                                             Richter
                                                                             Vorsitzender
                                                                             Abwasserzweckverband

1. Änderungssatzung  

Aufgrund der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” am 18. August 2010 folgende

1. Änderungssatzung

beschlossen:

Artikel 1

§ 15 der neu gefassten “Satzung über die Erhebung von Beiträgen und die Erhebung eines Aufwendungsersatzes für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” – Abwasserabgabensatzung – Beitrag und Aufwendungersatz” vom 24.11.2009 wird wie folgt gefasst:

“der Abwasserbeitrag wird auf 2,30 Euro je m² Nutzungsfläche festgesetzt.”

Artikel 2

Die in Artikel 1 erfolgte Fassung von § 15 der neu gefassten “Satzung über die Erhebung von Beiträgen und die Erhebung eines Aufwendungsersatzes für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes “Am Klosterwasser” – Abwasserabgabensatzung – Beitrag und Aufwendungsersatz” vom 24.11.2009 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft.

Höflein, den 18. August 2010

Brützke
Vorsitzender
AZV “Am Klosterwasser”

[zum Seitenanfang]

[Impressum] [Startseite] [Kontakt] [Datenschutzerklärung]