§ 8
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) Sind im Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassezahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassezahl maßgebend.
§ 9
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan anstatt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§ 10
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl
a) bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5; b) bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 2 Sächsischer Bauordnung, geteilt durch 3,5, c) bei Festsetzung weiterer Bedingungen zu Dächern, Dachteilen, Dachneigungen und Giebelflächen das sich ergebende Maß H entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 5 Sächsische Bauordnung geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(3) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 11
Stellplätze, Garagen, Carports und Gemeinbedarfsflächen
(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze, Garagen oder Carports hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Als Geschoss gelten, neben Vollgeschossen im Sinne der BauNVO, auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 8, 9 und 10 finden keine Anwendung.
(2) Auf öffentliche oder im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehenden Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit bauliche Anlagen überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor 0,2 angewandt. Die §§ 8, 9 und 10 finden keine Anwendung.
(3) Für Grundstücke in Kleingärten gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5.
(4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 8, 9 und 10 Absätze 1 und 2 nicht erfasst sind (z. B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.
§ 12
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 8 - 11 bestehen
(1) Liegt ein bebautes oder bebaubares Grundstück in einem unbeplanten Gebiet oder trifft ein Bebauungsplan für ein Grundstück keine für die Berechnung nach den §§ 8 bis 11 erforderlichen Festsetzungen, ist die Zahl der baurechtlich zulässigen Geschosse maßgebend. Ist eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(2) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) und bei Grundstücken, die nach § 3 Abs. 2 beitragspflichtig sind, ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken, Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5.
(3) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sinne der Sächsischen Bauordnung ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(4) Soweit die Absätze (1) bis (3) keine Regelungen enthalten, ist § 11 entsprechend anzuwenden.
§ 13
Erneute Beitragspflicht
(1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 1 Abs. 2 a entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn
a) sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z. B. durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war, b) sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks durch die Zuschreibung erhöht, c) sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß § 6 zugrunde lagen, geändert haben, d) allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung zugelassen wird oder e) ein Fall des § 8 Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt.
(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen der §§ 5 bis 12 unter Anrechnung bereits gezahlter Beiträge. Wenn durch die Änderung der Situation kein höherer Beitrag, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teils II. dieser Satzung entsprechend.
§ 14
Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großverbrauchern
Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann der Zweckverband durch besondere Satzungsregelung besondere Beiträge gem. § 20 SächsKAG erheben.
§ 15
Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag wird auf 2,30 EURO je m² Nutzungsfläche festgesetzt.
§ 16
Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. in Fällen des § 3 Abs. 3 mit dem Inkrafttreten dieser Satzung, 2. in den Fällen des § 3 Abs. 1 sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, 3. in den Fällen des § 3 Abs. 2 mit dem Anschlussantrag, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung, 4. in den Fällen des § 3 Abs. 4 mit dem Inkrafttreten der Satzung (-sänderung) über die Erhebung eines weiteren Beitrags, 5. in den Fällen des § 13 Abs. 1 Buchstaben a) und b) mit der Eintragung der Änderung im Grundbuch, 6. in den Fällen des § 13 Abs. 1 Buchstaben c), d) und e) mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Zweckverband Kenntnis von der Änderung erlangt.
(2) Absatz (1) gilt auch für mittelbare Anschlüsse (Abwasserbeseitigungssatzung § 13 Abs. 2)
§ 17
Fälligkeit der Beitragsschuld
(1) Der Abwasserbeitrag wird in 2 gleichen Raten zur Zahlung fällig.
(2) Die erste Rate wird einen Monat und die zweite Rate 25 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Erneute und weitere Beiträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
§ 18
Vorauszahlungen
Vorauszahlungen werden nicht erhoben.
§ 19
Ablösung des Beitrags
(1) Der erstmalige Abwasserbeitrag im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 3 kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen dem Zweckverband und dem Grundstücks- eigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart.
(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten (§ 3 Abs. 4, §§ 13 und 14) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen des erstmaligen Abwasserbeitrags unberührt.
(4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können nicht abgelöst werden.
§ 20
Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den Abwasserbeitrag
Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die Beitragsschuld der erschlos- senen Grundstücke angerechnet.
III. Teil - Aufwandsersatz
§ 21
Erhebung eines Aufwendungsersatzes für Anschlusskanäle
(1) Anschlusskanäle sind von den Haus- oder Grundstücksanschlüssen an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage die Teile, die im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen liegen, und darüber hinaus die Teile, deren Kosten der Zweckverband endgültig trägt. Sie stehen - vorbehaltlich abweichender Regelungen - im Eigentum des Abwasserzweckverbandes. Anschlusskanäle werden ausschließlich vom Abwasserzweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Der Grundstückseigentümer hat den Aufwandsersatz zu tragen, soweit die Maßnahme von ihm zu vertreten ist oder ihm ein Vorteil zuwächst.
(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes entsteht mit der Herstellung des Haus- oder Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
(4) Die §§ 4 (Beitragsschuldner), 16 (Entstehen der Beitragsschuld) und 19 (Ablösung) gelten entsprechend.
(5) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
IV. Teil - Anzeigepflicht, Ordnungswidrigkeiten
§ 22
Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats sind dem Zweckverband der Erwerb oder die Veräußerung und die Zusammenlegung oder Teilung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstückes anzuzeigen.
(2) Entsprechendes gilt beim Wohnungs- und Teileigentum und beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen Recht zur baulichen Nutzung.
(3) Als Zeitpunkt für den Erwerb oder die Veräußerung, Zusammenlegung oder Teilung gilt die Eintragung der Änderung im Grundbuch des betreffenden Grundstückes.
(4) Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber und bei Zusammenlegung oder Teilung der Eigentümer.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO und § 6 Abs. 2 Nummer 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem Zweckverband nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.
V. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 24
Unklare Rechtsverhältnisse
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22.03.1991 (BGBl. I S. 766) in der Fassung vom 03.08.1992 (BGBl. I S.1464) oder von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz –VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.03.1994 (BGB. I., 1994, S. 709).
§ 25
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unter Aufhebung der Abwasserabgabensatzung vom 24.11.2009 rückwirkend am 01. Januar 2000 in Kraft.
Abwasserzweckverband "Am Klosterwasser Höflein, den 18.08.2010
Vorsitzender Abwasserzweckverband
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