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Aktuelles

Veröffentlichungen des Abwasserzweckverbandes erfolgen entsprechend der Festlegungen in der Verbandssatzung in den Ausgaben Bischofswerda und Kamenz des Mitteilungsblattes.
Die nachfolgend ausgewählten Veröffentlichungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und haben keine rechtlichen Wirkungen.

1. Veröffentlichung des Beschlusses des aktuellen Haushaltes des AZV

2. Jahresabschluss und Lagebericht 2020 des AZV

3. zuletzt veröffentlichte Beschlüsse der Verbandsversammlung

4. SEPA - Kontoverbindungen des AZV “Am Klosterwasser”

5. Reinigung von Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben im Verbandsgebiet
   des AZV “Am Klosterwasser”

Mit Veröffentlichung der “Satzung über die Entleerung von Kleinkläranlagen, Absetzschächten und abflußlosen Gruben im Verbandsgebiet des AZV “Am Klosterwasser” - Fäkalentsorgungssatzung” am 01.10.2016 in den Mitteilungsblättern Ausgaben Kamenz und Bischofswerda trat diese in Kraft.
Ab diesem Datum wird durch den Abwasserzweckverband kein Tourenplan zur kontinuierlichen Entleerung aufgestellt.
Es ist dem Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” mit den nun entsprechend der Wartungsarbeiten (Wartungsberichte) nur sporadischen Entleerungen nicht möglich einen Entsorgungsfachbetrieb so zu binden das dieser wirtschaftlich arbeiten kann. Aus diesem Grund musste auch in die Satzung folgender Passus aufgenommen werden:

§ 5

- Anlieferung -

(1) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung hat die der Überlassungspflicht unterfallenden Stoffe und das Abwasser an der Einleitstelle (grundsätzlich an der Kläranlage, Crostwitzer Straße 42a, 01920 Räckelwitz OT Höflein, oder an der  vom AZV “Am Klosterwasser“ im Einzelfall benannten Einleitstelle) anliefern zu lassen.

Für den Transport sind Unternehmen zu beauftragen die für den Transport der der Überlassungspflicht unterfallenden Stoffe allgemein zugelassen sind. Ohne Nachweis einer Zulassung erfolgt die Zurückweisung der angelieferten Stoffe zur Kostenlast des Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung.

Die Anlieferung ist innerhalb von 21 Tagen durchführen zu lassen,

    a) gerechnet ab dem Termin, zu dem die Notwendigkeit der Entsorgung entsprechend der vorgeschriebenen, regelmäßigen Wartungen bei Kleinkläranlagen durch die Fachfirma festgestellt wird oder

    b) wenn die abflusslose Grube bis 20 cm unter dem Zulauf gefüllt ist.

(2) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat die Anlieferung 14 Tage vor dem geplanten Termin beim Abwasserzweckverband “Am Klosterwasser” unter Angabe von Anlieferungsdatum, Anlieferungsmenge und Abfallklassifizierung anzumelden und dabei zu versichern, dass die anzuliefernden Stoffe den Einleitbedingungen nach § 4 entsprechen. Er hat selbst jeden Schaden und Mehraufwand zu tragen, der durch eine nicht rechtzeitige oder nicht richtige oder nicht vollständige Anzeige entsteht.

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